Allgemeine Geschäftsbedingungen der HPW Energie GmbH für die CarportParkplätze Gewerbegebiet West, Pfarrkirchen
Stand 11.11.2024
1. Mietvertrag
Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung und Übergabe einer Dauerparkkarte seitens des Vermieters an den Mieter zustande. Eine Dauerparkkarte kann für den Zeitraum von 12 Monaten erworben werden. Der Mietvertrag verlängert sich, ohne dass es einer Kündigung bedarf, je nach Vertragsabschluss automatisch um weitere 12 Monate. Diese automatische Verlängerung tritt nicht ein, wenn der Mieter rechtzeitig vor Ablauf des Mietvertrages innerhalb der üblichen gesetzlichen Frist, spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats (=Ablauf des Mietzeitraumes) kündigt.
Der Vermieter garantiert dem Mieter einen freien Stellplatz in der Parkanlage Gewerbegebiet West, Max-Breiherr-Straße, 84347 Pfarrkirchen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht. Die Entscheidung, welcher freie Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, liegt im freien Ermessen des Vermieters.
Der Vermieter schuldet keine Überwachung und Verwahrung. Der Mieter wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge nicht versichert sind.
Der Mieter erkennt diese Mietbedingungen mit der Aushändigung dieser Mietbedingungen an.
2. Parkgebühr
| Wohnmobil/Wohnwagen | 450 € |
| PKW/Anhänger | 350 € |
Indexierung
Bezüglich der oben genannten Mietbeträge gilt folgende Wertsicherungsklausel:
Verändert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex (VPI) Basis 2020 = 100 gegenüber dem Stand des Monats, in dem die erhöhte Jahresmiete zu laufen beginnt um mehr als 5 %, so erhöht oder vermindert sich der zu zahlende Jahresmietzins in demselben prozentualen Verhältnis. Unabhängig von den Veränderungen des Verbraucherpreisindexes
bleibt der Jahresmietzins jedoch mindestens ein Jahr lang ab Inkrafttreten unverändert.
Im Falle der Erhöhung des Mietzinses hat der Vermieter, im Falle der Ermäßigung des Mietzinses der Mieter, dem anderen Vertragspartner die Änderung unter Vorlage der entsprechenden vom Statistischen Bundesamt bekannt gegebenen Indexziffer nachzuweisen. Die Änderung der Stellplatzmiete bedarf einer Erklärung in Textform, die die eingetretene Änderung des Preisindex und die jeweils neue Miete in einem Geldbetrag ausweist. Die Erklärung bewirkt eine Mietänderung mit Beginn des übernächsten Monats nach deren Zugang.
Wird diese Wertsicherungsklausel von der zuständigen Bundes- bzw. Landeszentralbank nicht genehmigt, werden die Parteien eine andere genehmigungsfähige Vereinbarung treffen, mit der der hier verfolgte Wertsicherungszweck in vergleichbarer Weise erreicht werden kann.
3. Zahlungsmodalitäten
Die Parkgebühr ist jeweils im Voraus durch Bankeinzug zu bezahlen.
4. Benutzungsbestimmungen und Öffnungszeiten der Carportanlage
Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen des Vermieters zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
Die Parkanlage Gewerbegebiet West ist täglich 24 Stunden geöffnet.
Das Einstellen von defekten Fahrzeugen, Lagerung von Treibstoffen und allen anderen Gegenständen ist strengstens untersagt. Eine Reparatur bzw. eine Wagenpflege sind nicht gestattet. Kurzfristige zeitliche Einschränkungen der Einstelldauer durch dringend notwendige Instandhaltungsarbeiten durch den Vermieter sind vom Mieter zu dulden.
Sobald die Dauerparkkarte des Mieters seine Gültigkeit verliert (Ablauf des Mietvertrages), und der Mieter trotz einer Abmahnung und Fristsetzung das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist vom Parkgelände entfernt, ist der Vermieter in Folge berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters vom Parkgelände entfernen zu lassen. Auf dem gesamten Gelände ist das Rauchen verboten.
Der Mieter hat für eine ordnungsgemäße Verschließung des Fahrzeugs zu sorgen.
5. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet nur für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder Beauftragen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
Ausdrücklich wird eine Haftung des Vermieters für Schäden durch andere Mieter oder sonstige Dritte ausgeschlossen. Ebenso haftet der Vermieter nicht für einen Verlust des KFZ bzw. für einen Diebstahl von beweglichen und eingebauten Gegenständen durch Dritte aus dem Kraftfahrzeug. Eine Haftung bei Schäden durch höhere Gewalt, bei inneren oder äußeren Unruhen oder elementaren Naturkräften, auch Hagelschäden und Marderschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der Mieter dennoch Schadensersatzansprüche gelten machen, so sind evtl. Schäden unverzüglich anzuzeigen, damit Vermieterseits Schadensbesichtigung stattfinden kann.
6. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch sich selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkanlage. Der Mieter ist verpflichtet auch solche Schäden unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.
7. Pfandrecht
Dem Vermieter steht an dem eingebrachten KFZ des Mieters ein Vermieterpfandrecht nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB zu (§§ 562 ff BGB).
Die Herausgabe des Fahrzeugs kann demnach verweigert werden, soweit der Vermieter gegen den Mieter noch offene Forderungen aus dem Mietverhältnis hat.
8. Sonstiges
Das Parkgelände wird teilweise videoüberwacht. Dabei werden die Zu- und Abfahrtswege sowie Teile des Parkplatzgeländes überwacht. Die Zufahrtswege sind nicht überdacht. Strafdelikte die dem Vermieter im Rahmen dieses Mietverhältnisses bekannt werden (z.B. vorsätzliche Sachbeschädigung, Umweltdelikte) werden unmittelbar zur Anzeige gebracht.
Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen AGB. Ist der Mieter Kaufmann, eine jur. Person des öffentlichen Rechts, so ist Eggenfelden Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag.