Allgemeine Geschäftsbedingungen der HPW Energie GmbH für die Carport-Parkplätze Gewerbegebiet West, Pfarrkirchen

  1. Mietvertrag
    Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung und Übergabe einer Dauerparkkarte seitens des Vermieters an den Mieter zustande.
    Eine Dauerparkkarte kann für den Zeitraum von 3, 6 und 12 Monaten erworben. Der Mietvertrag verlängert sich, ohne dass es einer Kündigung bedarf, je nach Vertragsabschluss automatisch um weitere 3, 6 oder 12 Monate.
    Der Vermieter garantiert dem Mieter einen freien Stellplatz in der Parkanlage Gewerbegebiet West, Max-Breiherr-Straße, 84347 Pfarrkirchen.
    Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen reinen Mietvertrag. Der Vermieter schuldet keine Überwachung und Verwahrung.
    Der Mieter wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge nicht versichert sind.
    Der Mieter erkennt diese Mietbedingungen mit der schriftlichen Unterzeichnung des Mietvertrages und Aushändigung dieser Mietbedingungen an.
  2. Zahlungsmodalitäten
    Die Parkgebühr ist jeweils im Voraus durch Bankeinzug zu bezahlen.
  3. Benutzungsbestimmungen und Öffnungszeiten der Carportanlage
    Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen des Vermieters zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
    Die Parkanlage Gewerbegebiet West ist täglich 24 Stunden geöffnet.
    Das Einstellen von defekten Fahrzeugen, Lagerung von Treibstoffen und allen anderen Gegenständen ist strengstens untersagt. Eine Reparatur bzw. eine Wagenpflege ist nicht gestattet.
    Der Vermieter ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkanlage zu entfernen. Kurzfristige zeitliche Einschränkungen der Einstelldauer durch dringend notwendige Instandhaltungsarbeiten sind vom Mieter zu dulden.
    Sobald die Dauerparkkarte des Mieters seine Gültigkeit verliert (Ablauf des Mietvertrages), ist der Vermieter berechtigt, das KFZ auf Kosten des Mieters vom Parkgelände entfernen zu lassen.
    Auf dem gesamten Gelände ist das Rauchen verboten.
    Der Mieter hat für eine ordnungsgemäße Verschließung des Fahrzeugs zu sorgen.
  4. Haftung des Vermieters
    Der Vermieter haftet nur für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder Beauftragen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
    Ausdrücklich wird eine Haftung des Vermieters für Schäden durch andere Mieter oder sonstige Dritte ausgeschlossen. Ebenso haftet der Vermieter nicht für einen Verlust des KFZ bzw. für einen Diebstahl von beweglichen und eingebauten Gegenständen aus dem Kraftfahrzeug. Eine Haftung bei Schäden durch höhere Gewalt, bei inneren oder äußeren Unruhen oder elementaren Naturkräften, auch Hagelschäden und Marderschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte der Mieter dennoch Schadensersatzansprüche gelten machen, so sind evtl. Schäden unverzüglich anzuzeigen, damit Vermieterseits Schadensbesichtigung stattfinden kann.
  5. Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet für alle durch sich selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkanlage. Der Mieter ist verpflichtet auch solche Schäden unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.
  6. Pfandrecht
    Dem Vermieter steht an dem eingebrachten KFZ des Mieters ein Vermieterpfandrecht nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB zu (§§ 562 ff BGB).
    Die Herausgabe des Fahrzeugs kann demnach verweigert werden, soweit der Vermieter gegen den Mieter noch offene Forderungen aus dem Mietverhältnis hat.
  7. Sonstiges
    Das Parkgelände wird teilweise videoüberwacht. Dabei werden die Zu- und Abfahrtswege sowie Teile des Parkplatzgeländes überwacht.
    Die Zufahrtswege sind nicht überdacht.
    Strafdelikte die dem Vermieter im Rahmen dieses Mietverhältnisses bekannt werden (z.B. vorsätzliche Sachbeschädigung, Umweltdelikte) werden unmittelbar zur Anzeige gebracht.
    Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen AGB.
    Ist der Mieter Kaufmann, eine jur. Person des öffentlichen Rechts, so ist Eggenfelden Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Mietvertrag.